Verkehrsunfälle sind inzwischen (leider) ein Massenphänomen. Dennoch wissen die Betroffenen oft nicht, wie sie sich anschließend verhalten sollen. Meistens wird reflexartig die Polizei gerufen, obwohl dies nicht immer erforderlich ist. Häufig entsteht bei einem Autounfall glücklicherweise lediglich Sachschaden. Liegt dieser erkennbar im Bagatellbereich und sind sich die Beteiligten über den Unfallhergang und die Verursachungsbeiträge einig, so reicht es zur Beweissicherung aus, wenn die Personalien und Versicherungsdaten ausgetauscht, der Sachverhalt kurz schriftlich fixiert und von den Beteiligten unterschrieben wird. So kann ein ansonsten gegenüber dem Schädiger häufig verhängtes Buß- oder Verwarnungsgeld umgangen werden. Der Schädiger sollte allerdings kein Schuldanerkenntnis abgeben, da es ansonsten zu Problemen mit dem eigenen Haftpflichtversicherer kommen kann. In den übrigen Fällen, also insbesondere bei Unklarheiten, ist es sinnvoll, die Polizei einzuschalten. Der eigene Schaden kann bei Haftung des Unfallgegners direkt gegenüber dessen Haftpflichtversicherer geltend gemacht werden. Hierbei ist nicht lediglich der eigentliche (bspw. durch Kostenvoranschlag belegte) Sachschaden, sondern auch etwaig verursachte Vermögensschäden, wie etwa Nutzungsausfall oder merkantiler Minderwert, geltend zu machen. Da Versicherer tendenziell dazu neigen, Regulierungen möglichst „sparsam“ vorzunehmen, empfiehlt es sich, frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Auch zeigt die Praxis, dass bestimmte nicht auf den ersten Blick offensichtliche Schadenpositionen von den Haftpflichtversicherern der Gegenseite meistens nicht ohne ausdrückliche Anforderung beglichen werden. Der Haftpflichtversicherer der Gegenseite ist eben nicht der "Schadenpartner" des Geschädigten (wie oft suggeriert wird), sondern ein Wirtschaftsunternehmen, das auf Gewinnmaximierung ausgerichtet ist.
WICHTIG: Vielen Unfallgeschädigten ist nicht bekannt, dass die Kosten der Beauftragung des eigenen Rechtsanwalts als durch den Unfall entstandene Schadenposition (im Rahmen der Haftungsquote) von dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners als Rechtsverfolgungskosten übernommen werden müssen.
Selbst ohne Rechtsschutzversicherung sollte daher ein Rechtsanwalt konsultiert werden. Bei uns erfahren Sie noch vor der Mandatierung, wie sich das finanzielle Risiko einer Beauftragung (ohne Rechtsschutzversicherung) darstellt, sollte die Haftungsquote nicht vollständig zu Ihren Gunsten (also 100/0) zu bilden sein.
Ein unabhängiger und kompetenter Rat und eine optimale Schadenregulierung werden durch die Tätigkeit eines Fachanwalts für Versicherungsrecht und Verkehrsrecht gewährleistet.
Deshalb: Sprechen Sie uns an! Ihr Fachanwalt für Versicherungsrecht und Verkehrsrecht in Moers/Duisburg, Düsseldorf und Ratingen!