Ein für den Mandanten - aber selbstverständlich auch für den Anwalt - sehr wichtiges Thema sind die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit.
Der Mandant soll von Beginn an wissen, welche Kosten ihm für die Tätigkeit des Anwalts voraussichtlich entstehen werden. Meistens ist es möglich, bereits bei Übernahme des Mandats anzugeben, welche Kosten entstehen können und oft auch, wie das Risiko der Kostentragung verteilt ist.
WICHTIG: Wir erläutern Ihnen vor der Mandatierung genau, welche Kosten entstehen können, damit Sie entscheiden können, ob eine anwaltliche Beratung/Tätigkeit erfolgen soll.
Für die einzelnen Tätigkeiten erhält der Anwalt Gebühren. Diese werden seit dem 1.7.04 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG; zuvor nach der BRAGO) berechnet. Dort ist konkret geregelt, welche Gebühren für die vom Rechtsanwalt vorzunehmenden Tätigkeiten zu berechnen sind.
Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig von dem Wert, der der Angelegenheit zugrunde liegt und von der Art der Tätigkeit (z.B. gerichtliche oder außergerichtliche Klärung) abhängig. Die Gebühren für gerichtliche Tätigkeiten sind starr festgelegt, während es für außergerichtliche Tätigkeiten einen Gebührenrahmen gibt, der es ermöglicht, die Besonderheiten des Falls (wie z.B. Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit, Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten usw.) adäquat zu berücksichtigen.
Eine weitere Möglichkeit der Abrechnung ist der Abschluss einer Honorarvereinbarung. Honorarvereinbarungen können einen Pauschalpreis für die Tätigkeit beinhalten oder auch auf Stundenbasis getroffen werden. Sie bieten sich insbesondere bei längerer oder regelmäßiger Tätigkeit an, insbesondere bei umfassenden und regelmäßigen Beratungen von Unternehmen. Die Höhe des zu vereinbarenden Honorars ist abhängig von der konkreten Tätigkeit, die Gegenstand der Vereinbarung sein soll.
Auch für eine Erstberatung wird üblicherweise eine Gebühr fällig. Diese richtet sich ebenfalls nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit. Der Gesetzgeber hat allerdings festgelegt, dass ein Anwalt für die Erstberatung eines Verbrauchers maximal eine Gebühr von 190,00 Euro zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer verlangen kann. Bei einem weiteren Tätigwerden in derselben Angelegenheit wird die Erstberatungsgebühr mit den dann entstehenden Gebühren verrechnet.
Das Beratungshilfegesetz sichert Personen mit geringem Einkommen eine nahezu kostenlose Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Erforderlich ist hierfür die Offenlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem Rechtspfleger am zuständigen Amtsgericht. Soweit dort nicht unmittelbar geholfen werden kann, wird ein Berechtigungsschein ausgestellt, mit welchem ein Anwalt eigener Wahl aufgesucht werden kann.
Man kann den Rechtsanwalt auch unmittelbar aufsuchen. Dieser kann dann den schriftlichen Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe durch das Amtsgericht nachträglich stellen. Durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes entsteht für diesen eine geringe Gebühr in Höhe von EUR 15,-.
Sofern eine gerichtliche Klärung der Angelegenheit unumgänglich ist, kann unter bestimmten Umständen Prozesskostenhilfe beantragt werden. Jeder, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet. Die Prozesskostenhilfe übernimmt die Kosten für den eigenen Anwalt und die Gerichtskosten. Nicht erstattet werden die Kosten der Gegenseite, die einem auferlegt werden, wenn der Prozess verloren geht. Eine Ausnahme gilt diesbezüglich lediglich in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten. Hier hat derjenige, der den Prozess in der ersten Instanz verliert, die Kosten des gegnerischen Anwalts nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe kann durch Ihren Anwalt bei dem Prozessgericht gestellt werden.
Zur Vermeidung des Kostenrisikos ist der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung sehr zu empfehlen. Sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die weiteren vertraglichen Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtsschutz vorliegen, übernimmt eine solche Versicherung zunächst die Kosten für eine einfache anwaltliche Beratung.
Die weiteren Kosten, die durch die zunächst außergerichtliche und dann möglicherweise gerichtliche Tätigkeit entstehen, werden dann ebenfalls übernommen, sofern die Sache Aussicht auf Erfolg hat.
Kommt es in dem Gerichtsverfahren wider Erwarten dennoch zu einer Niederlage, so übernimmt die Rechtsschutzversicherung auch die Kosten der Gegenseite und die Gerichtskosten.